Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 28.02.2011

Rechtsprechung
   OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11   

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https://dejure.org/2011,19091
OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11 (https://dejure.org/2011,19091)
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 - 31 AR 15/11 (https://dejure.org/2011,19091)
OLG München, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - 31 AR 15/11 (https://dejure.org/2011,19091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zuständigkeitsbestimmung bei objektiver Klagehäufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts für mehrere Streitgegenstände mit Zuständigkeit verschiedener Gerichte (objektive Klagehäufung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36; ZPO § 260; GVG § 17 Abs. 2
    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für mehrere Streitgegenstände mit Zuständigkeit verschiedener Gerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ingolstadt - 43 O 1545/10
  • OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1002
  • MDR 2011, 942
  • FamRZ 2011, 1239
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11
    Es trifft zwar zu, dass der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 2 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden (auch rechtswegfremden) rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, im Bereich des § 32 ZPO auch für rechtswegeigene Anspruchskonkurrenzen fruchtbar gemacht wurde (vgl. BGH NJW 2003, 828).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11
    Das alles gilt nicht, wenn im Wege objektiver Klagehäufung mehrere selbständige Ansprüche (mehrere Streitgegenstände) gemeinsam geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1991, 1686; Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 17 Rn. 49; MünchKommZPO/Zimmermann § 17 GVG Rn. 13; Musielak/ Wittschier § 17 GVG Rn. 9; BL/Hartmann ZPO 69. Aufl. § 17 GVG Rn. 6; Zöller/Lückemann § 17 GVG Rn. 6).
  • BayObLG, 08.10.1998 - 1Z AR 59/98

    Klagen gegen mehrere Streitgenossen, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11
    Die Rechtsprechung lehnt eine analoge Anwendung des § 36 ZPO zur Begründung eines fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands für verschiedene Streitgegenstände ab (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1999, 1293; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 36 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

    Ein einheitlicher Gerichtsstand für mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 260 ZPO kraft Sachzusammenhangs ist ebenfalls nicht zu begründen (vgl. zu Allem OLG München, Beschluss v. 14.2.2011 - 31 AR 15/11 , NJW-RR 2011, 1002, Rzn. 4 f. bei juris; Zöller/Vollkommer , § 12 Rz. 21, § 36 Rz. 2a, jew. m.w.N.).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Rechtsprechung lehnt eine analoge Anwendung des § 36 ZPO zur Begründung eines fehlenden einheitlichen Gerichtsstands für verschiedene Streitgegenstände ab (OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2011, 31 AR 15/11, juris Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 5).
  • OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13

    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines

    Werden im Wege der Klagehäufung mehrere selbstständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so muss die Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs für jeden Anspruch getrennt geprüft werden und ggf. eine Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO erfolgen; andernfalls wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet (BGH NJW 1998, 826, 828; OLG München NJW-RR 2011, 1002 [juris Tz. 5]; Lückemann a.a.O. § 17, 6; Wittschier in Musielak, ZPO, 10. Aufl. [2013], § 17 GVG, 9; Zimmermann in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. [2013], § 17 GVG, 13).
  • LAG Hamm, 07.09.2016 - 2 Ta 21/16

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche

    Ist für einen der prozessualen Streitgegenstände der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, ist insoweit der Rechtsstreit teilweise an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (vgl. BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 5 AZB 25/95, NZA 1996, 1005; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris; OLG München, Beschl. v. 14.02.2011 - 31 AR 15/11, juris).
  • OLG Nürnberg, 14.01.2015 - 11 WF 1716/14

    Rechtsbeschwerde, Glaubhaftmachung, OLG Brandenburg, Sofortige Beschwerde,

    Das Amtsgericht wies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRZ 2011, 1239) den Antrag mit Beschluss vom 03.12.2014 ab.

    Das Amtsgericht hat diese Anforderungen mit seiner Aufforderung überspannt, kann sich hierbei aber auf die Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRZ 2011, 1239 - Hervorhebungen durch das Beschwerdegericht) stützen, in der ausgeführt wird:.

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 20 W 13/16

    Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im

    Wer es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und die Bedürftigkeit somit ohne weiteres beseitigen kann, handelt rechtsmissbräuchlich; in diesem Fall sind der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei die erzielbaren Einkünfte fiktiv zuzurechnen (BGH NJW 2009, 3658; OLG Köln - 4. Zivilsenat - OLGR 2007, 549; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1239).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2019 - 13 SV 1/19

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei objektiver Klagehäufung wegen verschiedener

    Eine direkte oder analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Begründung eines fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands für verschiedene Streitgegenstände kommt nicht in Betracht, insbesondere rechtfertigen reine Zweckmäßigkeitserwägungen die Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht (OLG München, Beschluss v. 14.2.2011, 31 AR 15/11, juris Rn. 4; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. A. 2018, § 36 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.02.2011 - 9 WF 47/11   

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https://dejure.org/2011,22838
OLG Brandenburg, 28.02.2011 - 9 WF 47/11 (https://dejure.org/2011,22838)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 9 WF 47/11 (https://dejure.org/2011,22838)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 9 WF 47/11 (https://dejure.org/2011,22838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung fiktiv erzielbarer Einkünfte i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    ZPO § 115
    Berücksichtigung fiktiv erzielbarer Einkünfte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verfahrenskostenhilfe kann auch versagt werden, wenn dem Antragsteller fiktiv erzielbare Einkünfte zuzurechnen sind.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1239
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der

    Letztere können indes für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135 und Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 UF 201/10 -, juris; OLG München, FamRZ 2003, 1957; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2011 - 9 WF 47/11 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12

    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

    Der von dem Kindesvater gestellte Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wurde von dem Familiengericht zurückgewiesen; das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Kindesvaters blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 8. August 2011, 9 WF 47/11).
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